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Schwerbehinderten-Info 7/2011

Rehabilitationsträger sind die Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Nach dem SGB IX sind Rehabilitationsträger die - gesetzliche Rentenversicherung

- Bundesagentur für Arbeit
- gesetzliche Unfallversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- Träger der Sozialhilfe
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden.

Gesetzliche Rentenversicherung
Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Vermeidung eines vorzeitigen Ausscheidens der Versicherten aus dem Erwerbsleben. Hierzu werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde u. a. Leistungen vorgesehn. Das Ziel der Bundesagentur für Arbeit dient der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen. Hierzu werden Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, unterhaltssichernde u. a. Leistungen angeboten. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung steht die Wiedereingliederung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Vordergrund. Auch hier werden Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, unterhaltssichernde u. a. Leistungen angeboten. Die gesetzliche Krankenversicherung richtet auf das Abwenden, Mindern oder
Ausgleichen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernde u. a. Maßnahmen können hier erbracht werden. Die Sozialhilfe dient der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. Auch hier werden Leistungen zur medizinischen Rehabiliation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorgesehen. Die öffentliche Jugendhilfe richtet sich auf die Eingliedung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Nicht zuletzt soll die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden die Folgen erlittener Schädigungen durch Krieg, Gewalttaten o. a. mildern. Wie dieser Übersicht entnommen werden kann, sind einige Rehabilitationsträger nur für
einzelne Bereiche der Rehabiliation und Teilhabe zuständig, wie z. B. die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation. Andere Rehabilitationsträger – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungsträger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabiliationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Darüber hinaus erbringen bestimmte Rehabiliationsträger Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabiliation); dies sind die Unfallversicherungen, die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Art und Umfang der einzelnen Rehabiliationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4 – 59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetzlichen Vorschriften geregelt. Damit eine Koordination der verschiedenen Rehabiliationsträger erfolgt, ist in § 14 SGB IX die sogenannte Zuständigkeitserklärung vorgesehen. Alle Rehabiliationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten. Für eine trägerübergreifende, ortsnahe Auskunftserteilung, Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im Antrags- und Leistungsverfahren hat das SGB IX die Gemeinsamen Servicestellen in § 22 SGB IX vorgesehen. Ziel aller dieser Vorschriften ist es, die Leistungen zur Rehabiliation und Teilhabe behinderer Menschen durch alle Träger möglichst umfassend, zügig, wirksam und wirtschaftlich erbringen zu lassen.

Köln, den 13.10.2011
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln


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